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   BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10   

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https://dejure.org/2010,8407
BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10 (https://dejure.org/2010,8407)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10 (https://dejure.org/2010,8407)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 (https://dejure.org/2010,8407)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 283 Abs 1 S 2 FamFG
    Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine unterbliebene Information bzgl. einer vom Berufungsgericht beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung; Kenntnisnahme und Beachtung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der ...

  • rewis.io

    Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine unterbliebene Information bzgl. einer vom Berufungsgericht beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung; Kenntnisnahme und Beachtung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erlass einer Einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.04.2010 - 1 BvR 2797/09

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Erlass einer Vorführungsanordnung, ohne der

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 ).

    Anfechtbar sind seit dem 1. September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ).

    Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ).

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • LG Limburg, 15.09.2010 - 7 T 149/10
    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist.

    d) Mit Beschluss vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - wurden die Beschwerden verworfen.

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Ein Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ).
  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Nicht ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    aaa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180 ), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde bereits anstrebte.
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
    aaa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180 ), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde bereits anstrebte.
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2538/10

    Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines

  • BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 9/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) nicht mit

    Es reicht aber insbesondere für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21; BVerfGK 2, 22, 24).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 32/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Willkür; Klagerücknahme; Zustimmung

    Es reicht aber für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21; BVerfGK 2, 22, 24).
  • BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2538/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im

    a) Die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 2539/10) regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen.
  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

    Für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung reicht es aber nicht aus, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG EuGRZ 2008, 79, 80; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21).
  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 52/17

    Den Begründungsanforderungen der §§ 20 Abs 1 S 2, 46 VerfGGBbg (juris: VerfGG BB)

    Ebenso wenig reicht es, den Erwägungen nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80, und vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 60/16

    Begründung; fehlende Auseinandersetzung nicht gerichtlicher Entscheidung

    Die Beschwerdeführer verkennen, dass es für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht ausreicht, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80, und vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21).
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